Private Krankenversicherung
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Obergrenze, bis zu der Arbeiter und Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Diese Bemessungsgrundlage für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem laufenden Arbeitsverhältnis z.B. aufgrund einer Gehaltserhöhung überschritten, endet die Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die neue, für das darauffolgende Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze, überschreitet. Dann hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit zu einem Wechsel in eine privaten Krankenversicherung.
Wird bereits zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, besteht sofort die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse.
Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Grenze, bis zu der der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen wird. Sie dient zur Feststellung des Höchstbeitrages. Auch wenn das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrundlage liegt, wird maximal dieser Wert zur Bemessung des Beitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen.
